{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-10-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2022-32_2022-10-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11333&type=1563347022&cHash=5d317f14767470addd385df2d919c8a0", "Checksum": "08034a96bc12f4e57093b94c8abdad3c"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["BE.2022.32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 10.10.2022 BE.2022.32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Massgeblich ist diesfalls vielmehr der Zeitpunkt, in dem die Eingabe vom Gericht oder zwecks Weiterbeförderung von der Schweizerischen Post in Empfang genommen wird (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 10. Oktober 2022, BE.2022.32). \r\n\r\nHinweis: Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 18. November 2022 nicht ein (BGer 5D_169/2022).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2022.32\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 19.12.2022\nEntscheiddatum: 10.10.2022\n\nEntscheid Kantonsgericht, 10.10.2022\nArt. 75 Abs. 2, Art. 142 Abs. 2, Art. 143 Abs. 1, Art. 319 lit. b Ziff. 1 und Art.\n321 Abs. 2 ZPO (SR 272): Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der\nFrist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen\nPost oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen\nVertretung übergeben werden. Der Begriff der Schweizerischen Post stellt\nklar, dass nur die inländische Institution gemeint ist. Eine Postaufgabe im\nAusland genügt – vorbehältlich des Fürstentums Liechtenstein – nicht.\nMassgeblich ist diesfalls vielmehr der Zeitpunkt, in dem die Eingabe vom\nGericht oder zwecks Weiterbeförderung von der Schweizerischen Post in\nEmpfang genommen wird (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-,\nErb- und Sachenrecht, 10. Oktober 2022, BE.2022.32). Hinweis: Auf eine\ngegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit\nUrteil vom 18. November 2022 nicht ein (BGer 5D_169/2022).\n\nAus den Erwägungen:\n\nI.\n\n1. Mit Klageschrift vom 25. Februar 2022 machte die A._____ AG beim Kreisgericht\nToggenburg eine Klage auf definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes\ngegen B._____ geltend. Dieser reichte am 5. April 2022 (Poststempel) eine\nKlageantwort ein, unter anderem mit dem Antrag, die C._____ GmbH sei als\nNebenintervenientin zuzulassen. Der Einzelrichter des Kreisgerichts nahm diesen\nAntrag, nachdem es sich beim Beklagten um den einzelunterschriftsberechtigten\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGeschäftsführer der C._____ GmbH handle, als Interventionsgesuch (i.S.v. Art. 75 ZPO)\nderselben entgegen. Mit Entscheid vom 8. September 2022 wies er das Gesuch ab und\nauferlegte die Prozesskosten (Fr. 200.00 Entscheidgebühr) der Gesuchstellerin.\n\n2. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin mit vom 20. September 2022\ndatierter Eingabe Beschwerde beim Kantonsgericht. Sie beantragt, (1) der\nangefochtene Entscheid sei aufzuheben, (2) eventualiter sei die Sache zur\nNeubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen bzw. (3) der Kostenentscheid\naufzuheben, (4) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin.\n\n[…]\n\nII.\n\n1.Zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist die Einzelrichterin im\nPersonen-, Erb- und Sachenrecht (Art. 15 Abs. 1 lit. b EG-ZPO; Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4\nGO). Die Prozessvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO).\n\n2.a) Beim Entscheid über das Interventionsgesuch handelt es sich um eine\nprozessleitende Verfügung. Diese ist nach ausdrücklichem Gesetzeswortlaut mit\nBeschwerde nach Art. 319 ZPO anfechtbar (Art. 75 Abs. 2 ZPO). Wie auf der\nRechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids korrekt vermerkt, beträgt die\nBeschwerdefrist zehn Tage (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO; BSK ZPO-\nGraber, 3. Aufl., Art. 75 N 8 und 10a). Die Frist beginnt am auf die Zustellung des\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEntscheids folgenden Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Eingaben müssen\nspätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen\nder Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder\nkonsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Der Begriff der\nSchweizerischen Post stellt klar, dass nur die inländische Institution gemeint ist. Eine\nPostaufgabe im Ausland genügt – vorbehältlich des Fürstentums Liechtenstein – nicht.\nMassgeblich ist diesfalls vielmehr der Zeitpunkt, in dem die Eingabe vom Gericht oder\nzwecks Weiterbeförderung von der Schweizerischen Post in Empfang genommen wird\n(BSK ZPO-Benn, 3. Aufl., Art. 143 N 9; BGer 4A_399/2014 E. 2.2; BGer 1B_190/2012 E.\n3). Die fristgerechte Einreichung des Rechtsmittels stellt eine Eintretensvoraussetzung\ndar (Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 59\nN 90).\n\n"}