Ohnehin hätte es an der Beklagten gelegen diese (und allenfalls weitere) Einwände im Rahmen des Zivilverfahrens in ihren Rechtsschriften bzw. an der Hauptverhandlung vorzubringen. Über nicht behauptete Tatsachen ist aber von vornherein kein Beweis zu erheben. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass entgegen der Vorinstanz keine, jedenfalls keine erheblichen Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung der Klägerin hinsichtlich Abschluss und Inhalt des von ihr als Anspruchsgrundlage behaupteten Vertrages bestehen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte