Wenn die Beklagte darin mehrfach vorbringt, sie sei innert fünf Tagen vom Vertrag zurückgetreten, stützt dies sogar eher die Annahme, es sei zu einem Vertragsschluss gekommen. An zwei Stellen ist den Schreiben der Beklagten zwar auch zu entnehmen, dass sie offenbar der Ansicht ist, "arglistig getäuscht" bzw. "irregeführt" worden und daher nicht an den Vertrag gebunden zu sein. Worüber genau sie wie getäuscht bzw. irregeführt worden sein will, bleibt aber unklar. Ohnehin hätte es an der Beklagten gelegen diese (und allenfalls weitere) Einwände im Rahmen des Zivilverfahrens in ihren Rechtsschriften bzw. an der Hauptverhandlung vorzubringen.