__ handle es sich um den "Firmeninhaber" bzw. Geschäftsführer. Massive Zweifel daran, dass E._____ zum Abschluss des Vertrages bevollmächtigt war oder dass zumindest dennoch eine Vertretungswirkung eintrat, ergeben sich aus der Vertragsurkunde jedenfalls nicht. Auch die Korrespondenz zwischen den Parteien lässt keine erheblichen Zweifel am Vertragsschluss aufkommen. Wenn die Beklagte darin mehrfach vorbringt, sie sei innert fünf Tagen vom Vertrag zurückgetreten, stützt dies sogar eher die Annahme, es sei zu einem Vertragsschluss gekommen.