Tatsachenbehauptungen der Klägerin überein. Zwar trifft es zu, dass der Vertrag von Seiten der Beklagten ausschliesslich von E._____ unterzeichnet wurde und dieser gemäss Eintrag im Handelsregister lediglich zur Kollektivunterschrift zu zweien berechtigt war (und ist). Direkt über der Unterschrift von E._____ ist allerdings festgehalten, der Unterzeichner sei "zur Erteilung dieses Vertrages […] berechtigt oder bevollmächtigt".