bb) Die Vorbringen der Klägerin umreissen in wesentlichen Zügen, wie es ihrer Ansicht nach zum Abschluss des von ihr als Anspruchsgrundlage behaupteten Vertrages gekommen ist sowie dessen Inhalt. Insgesamt erweist sich der Tatsachenvortrag als schlüssig. Da dieser unbestritten blieb, konnte die Klägerin, obwohl behauptungsbelastet, von einer weiteren Substantiierung absehen. Ferner erscheinen die Ausführungen der Klägerin auch nicht höchst unwahrscheinlich oder offensichtlich unrichtig. Erhebliche Zweifel an deren Richtigkeit ergeben sich auch nicht aus den im Recht liegenden Akten. Der Wortlaut des schriftlichen Vertrages stimmt mit den