Auch wenn die Säumigkeit der Beklagten anlässlich der Hauptverhandlung keine Anerkennung der Forderung oder auch nur der klägerischen Tatsachenbehauptungen darstellt, so blieben diese doch unbestritten und haben somit für das Gericht grundsätzlich als wahr zu gelten. Sie wären für das Gericht einzig dann nicht bindend, wenn erhebliche Zweifel (i.S.v. Art. 153 Abs. 2 ZPO) an deren Richtigkeit bestünden. Dies gilt es im Folgenden zu prüfen.