Dem vorinstanzlichen Richter war es folglich nicht möglich, im Rahmen seiner Fragepflicht eine Ergänzung des Sachverhalts durch entsprechende Fragen an die Beklagte zu erwirken. Er war aber dennoch nicht gehalten, die säumige Beklagte erneut zu einer Verhandlung vorzuladen, zumal diese mit der Vorladung auf die Säumnisfolgen, insbesondere dass dem Entscheid grundsätzlich die Vorbringen der anwesenden Partei zu Grunde gelegt würden, hingewiesen worden war. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte