4.a) Vorliegend beläuft sich der Streitwert auf Fr. 2'040.00 (Forderung von Fr. 2'000.00, Mahngebühren von Fr. 20.00 und eine Gebühr für die Adressauskunft von Fr. 20.00), womit das vereinfachte Verfahren zur Anwendung kommt. Die Beklagte erschien jedoch nicht zur Schlichtungsverhandlung und blieb trotz entsprechender Vorladung auch der Hauptverhandlung vor Kreisgericht unentschuldigt fern. Dem vorinstanzlichen Richter war es folglich nicht möglich, im Rahmen seiner Fragepflicht eine Ergänzung des Sachverhalts durch entsprechende Fragen an die Beklagte zu erwirken.