Die zusätzlichen Beweiserhebungen sind grundsätzlich in einer Haupt- oder Instruktionsverhandlung vorzunehmen, wobei vorgängig eine Beweisverfügung zu erstellen (Art. 154 ZPO) und den Parteien das rechtliche Gehör zu gewähren ist (Art. 53 ZPO; Leu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 153 N 31). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte