Gleichentags antwortete die Beklagte, sie sei vom Vertrag zurückgetreten und somit bestehe kein Vertragsverhältnis. Mit E-Mail vom 15. April 2020 wandte sich die Klägerin erneut an die Beklagte und teilte ihr unter Hinweis auf den bisherigen Schriftverkehr mit, sie sehe vom Druck der Insertion ab und stelle Schadenersatz gemäss Schreiben vom 3. April 2020 in Rechnung. Die Beklagte antwortete, sie werde nichts bezahlen, denn sie sei arglistig getäuscht worden. Die Rechnung vom 27. April 2020 über Fr. 2'000.00 blieb denn auch unbezahlt.