Am 2. April 2020 stellte die Klägerin der Beklagten einen Korrekturabzug zu. Diese teilte der Klägerin gleichentags mit, sie habe keinen Auftrag erteilt und werde auch kein Gut zum Druck geben. Am 3. April 2020 antwortete die Klägerin, sie könne dies nicht nachvollziehen, denn am 15. Oktober 2019 sei ein rechtsgültiger Vertrag zustande gekommen; dabei sei sie von ihr, der Beklagten, zur Herstellung eines Werks und Erbringung einer Dienstleistung beauftragt worden und habe sie, die Beklagte, sich zur Bezahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.