{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-10-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2022-2_2022-10-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11332&type=1563347022&cHash=4554f6c6d6a5f022ddf9d93264fa9b29", "Checksum": "27c6f12e9cff52c9bd33576a3861273f"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["BE.2022.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 19.10.2022 BE.2022.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 55 Abs. 1, Art. 150 Abs. 1, Art. 153 Abs. 2 ZPO (SR 272): Beweiserhebung von Amtes wegen aufgrund erheblicher Zweifel an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache. Auch wenn die Säumigkeit der Beklagten anlässlich der Hauptverhandlung keine Anerken-nung der Forderung oder auch nur der klägerischen Tatsachenbehauptungen darstellt, so bleiben diese doch unbestritten und haben somit für das Gericht grundsätzlich als wahr zu gelten. Sie wären für das Gericht einzig dann nicht bindend, wenn erhebliche Zweifel (i.S.v. Art. 153 Abs. 2 ZPO) an deren Richtigkeit bestünden. Bestehen von erheblichen Zweifeln an der Sachverhaltsdarstellung der Klägerin hinsichtlich Abschluss und Inhalt des von ihr als Anspruchsgrundlage behaupteten Vertrages i.c. verneint (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 19. Oktober 2022, BE.2022.2)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:24:54", "Checksum": "6b0eb5e52d842604647aa6fdec841a2e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 19.10.2022 BE.2022.2\nRegeste:\nArt. 55 Abs. 1, Art. 150 Abs. 1, Art. 153 Abs. 2 ZPO (SR 272): Beweiserhebung von Amtes wegen aufgrund erheblicher Zweifel an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache. Auch wenn die Säumigkeit der Beklagten anlässlich der Hauptverhandlung keine Anerken-nung der Forderung oder auch nur der klägerischen Tatsachenbehauptungen darstellt, so bleiben diese doch unbestritten und haben somit für das Gericht grundsätzlich als wahr zu gelten. Sie wären für das Gericht einzig dann nicht bindend, wenn erhebliche Zweifel (i.S.v. Art. 153 Abs. 2 ZPO) an deren Richtigkeit bestünden. Bestehen von erheblichen Zweifeln an der Sachverhaltsdarstellung der Klägerin hinsichtlich Abschluss und Inhalt des von ihr als Anspruchsgrundlage behaupteten Vertrages i.c. verneint (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 19. Oktober 2022, BE.2022.2).\n\ncc) Auch die übrigen Vorbringen der Klägerin, wonach sie aufgrund des einseitigen\nVertragsrücktritts der Beklagten gegen diese gemäss Ziff. 15 der allgemeinen\nGeschäftsbedingungen einen Anspruch auf 80% des Honorars, somit Fr. 2'000.00,\nhabe und ausserdem, nachdem sie, die Klägerin, am 4. Juni und 21. Juli 2020 den\ngemäss Rechnung vom 27. April 2020 ausstehenden Betrag gemahnt habe, Anspruch\nauf eine Mahngebühr von Fr. 20.00 gemäss Ziff. 9 der allgemeinen\nGeschäftsbedingungen sowie Zins von 5% ab 5. Juni 2020, erscheinen nicht als\noffensichtlich unrichtig und finden ausserdem Stütze in den von der Klägerin\neingereichten Unterlagen. Sie sind somit als wahr zu akzeptieren. Bestand und Höhe\nder eingeklagten Forderung erscheint damit als ausgewiesen.\n\nFolglich ist der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Klage in diesem Umfang\ngutzuheissen.\n\nc) Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass selbst wenn erhebliche\nZweifel i.S.v. Art. 153 Abs. 2 ZPO an der Richtigkeit der klägerischen Behauptungen\nbestünden, die Klage nicht – jedenfalls nicht direkt – abzuweisen wäre. Vielmehr wären\nin einem solchen Fall über die mit erheblichen Zweifeln behafteten Tatsachen Beweise\nzu erheben. Über die beabsichtigte Durchbrechung des Verhandlungsgrundsatzes\nwären sodann die Parteien vorgängig zu informieren und ihnen wäre diesbezüglich\nsowie im Hinblick auf die noch abzunehmenden Beweismittel das rechtliche Gehör zu\ngewähren.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10\n"}