{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-10-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2022-2_2022-10-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11332&type=1563347022&cHash=4554f6c6d6a5f022ddf9d93264fa9b29", "Checksum": "27c6f12e9cff52c9bd33576a3861273f"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["BE.2022.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 19.10.2022 BE.2022.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Bestehen von erheblichen Zweifeln an der Sachverhaltsdarstellung der Klägerin hinsichtlich Abschluss und Inhalt des von ihr als Anspruchsgrundlage behaupteten Vertrages i.c. verneint (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 19. Oktober 2022, BE.2022.2).\n\nb/aa) Die Klägerin führte anlässlich der Hauptverhandlung unter anderem aus, die\nParteien hätten am 15. Oktober 2019 einen Werbeflächenvertrag abgeschlossen. Mit\ndiesem Vertrag habe sie, die Klägerin, sich verpflichtet, für die Beklagte Werbung\nherzustellen und diese während der Vertragsdauer auf der Werbefläche des\nTransportfahrzeuges der C._____ zu platzieren. Bei der Werbung handle es sich um\neine Anzeige mit dem Firmensignet und den Kontaktinformationen der Beklagten,\nwelche für die gesamte Werbelaufzeit von fünf Jahren zur Platzierung auf der\nWerbefläche bestimmt worden sei. Im Gegenzug habe sich die Beklagte zur Leistung\neines Honorars von Fr. 2'500.00 zuzüglich Mehrwertsteuer verpflichtet. Als Beweis\nlegte die Klägerin den schriftlichen Vertrag ins Recht und offerierte ausserdem die\nBefragung von D._____ als Zeuge (ohne allerdings darzulegen, um wen es sich bei\nD._____ handelt und weshalb er was konkret bezeugen könnte).\n\nAuch wenn die Säumigkeit der Beklagten anlässlich der Hauptverhandlung keine\nAnerkennung der Forderung oder auch nur der klägerischen Tatsachenbehauptungen\ndarstellt, so blieben diese doch unbestritten und haben somit für das Gericht\ngrundsätzlich als wahr zu gelten. Sie wären für das Gericht einzig dann nicht bindend,\nwenn erhebliche Zweifel (i.S.v. Art. 153 Abs. 2 ZPO) an deren Richtigkeit bestünden.\nDies gilt es im Folgenden zu prüfen.\n\nbb) Die Vorbringen der Klägerin umreissen in wesentlichen Zügen, wie es ihrer Ansicht\nnach zum Abschluss des von ihr als Anspruchsgrundlage behaupteten Vertrages\ngekommen ist sowie dessen Inhalt. Insgesamt erweist sich der Tatsachenvortrag als\nschlüssig. Da dieser unbestritten blieb, konnte die Klägerin, obwohl\nbehauptungsbelastet, von einer weiteren Substantiierung absehen. Ferner erscheinen\ndie Ausführungen der Klägerin auch nicht höchst unwahrscheinlich oder offensichtlich\nunrichtig. Erhebliche Zweifel an deren Richtigkeit ergeben sich auch nicht aus den im\nRecht liegenden Akten. Der Wortlaut des schriftlichen Vertrages stimmt mit den\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nTatsachenbehauptungen der Klägerin überein. Zwar trifft es zu, dass der Vertrag von\nSeiten der Beklagten ausschliesslich von E._____ unterzeichnet wurde und dieser\ngemäss Eintrag im Handelsregister lediglich zur Kollektivunterschrift zu zweien\nberechtigt war (und ist). Direkt über der Unterschrift von E._____ ist allerdings\nfestgehalten, der Unterzeichner sei \"zur Erteilung dieses Vertrages […] berechtigt oder\nbevollmächtigt\". Es ist nicht davon auszugehen, dass E._____, der immerhin Mitglied\ndes Verwaltungsrates der Beklagten ist, den lediglich eine A4-Seite umfassenden\nVertrag (plus die allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Rückseite)\nunterzeichnete, ohne von dessen Inhalt Kenntnis genommen zu haben und mit diesem\neinverstanden gewesen zu sein bzw. diesen für richtig befunden zu haben. Im Vertrag\nwird ausserdem erklärt, bei E._____ handle es sich um den \"Firmeninhaber\" bzw.\nGeschäftsführer. Massive Zweifel daran, dass E._____ zum Abschluss des Vertrages\nbevollmächtigt war oder dass zumindest dennoch eine Vertretungswirkung eintrat,\nergeben sich aus der Vertragsurkunde jedenfalls nicht. Auch die Korrespondenz\nzwischen den Parteien lässt keine erheblichen Zweifel am Vertragsschluss aufkommen.\nWenn die Beklagte darin mehrfach vorbringt, sie sei innert fünf Tagen vom Vertrag\nzurückgetreten, stützt dies sogar eher die Annahme, es sei zu einem Vertragsschluss\ngekommen. An zwei Stellen ist den Schreiben der Beklagten zwar auch zu entnehmen,\ndass sie offenbar der Ansicht ist, \"arglistig getäuscht\" bzw. \"irregeführt\" worden und\ndaher nicht an den Vertrag gebunden zu sein. Worüber genau sie wie getäuscht bzw.\nirregeführt worden sein will, bleibt aber unklar. Ohnehin hätte es an der Beklagten\ngelegen diese (und allenfalls weitere) Einwände im Rahmen des Zivilverfahrens in ihren\nRechtsschriften bzw. an der Hauptverhandlung vorzubringen. Über nicht behauptete\nTatsachen ist aber von vornherein kein Beweis zu erheben.\n\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass entgegen der Vorinstanz keine, jedenfalls\nkeine erheblichen Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung der Klägerin hinsichtlich\nAbschluss und Inhalt des von ihr als Anspruchsgrundlage behaupteten Vertrages\nbestehen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}