{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-10-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2022-2_2022-10-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11332&type=1563347022&cHash=4554f6c6d6a5f022ddf9d93264fa9b29", "Checksum": "27c6f12e9cff52c9bd33576a3861273f"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["BE.2022.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 19.10.2022 BE.2022.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Bestehen von erheblichen Zweifeln an der Sachverhaltsdarstellung der Klägerin hinsichtlich Abschluss und Inhalt des von ihr als Anspruchsgrundlage behaupteten Vertrages i.c. verneint (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 19. Oktober 2022, BE.2022.2).\n\nder Folge, dass eine gerichtliche Wahrheitsprüfung durch Beweiserhebung zu\nunterbleiben hat (Art. 150 Abs. 1 ZPO; vgl. zum Ganzen: BGer 4A_446/2020 E. 2,\nLeuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 4.14 ff. und\n9.28 sowie Sutter-Somm/Schrank, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO\nKomm., 3. Aufl., Art. 55 N 7 ff.). Gleichzeitig ist es dem Gericht untersagt, Tatsachen\nbei der Entscheidfindung zu berücksichtigen, die von keiner Partei behauptet wurden\n(BSK ZPO-Gehri, 3. Aufl., Art. 55 N 3; Sutter-Somm/Schrank, ZPO Komm., Art. 55 N\n13). Die Tatsachenbehauptungen müssen in der Rechtsschrift selbst dargelegt werden.\nTatsachen, die sich lediglich aus einer Beilage zu einer Rechtsschrift ergeben, sind\nvom Gericht – jedenfalls im Anwendungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes – nicht\nzu beachten (BGE 147 III 440 E. 5.3; BSK ZPO-Gehri, Art. 221 N 27). Die Zivilprozess­\nordnung nimmt damit in Kauf, dass der Entscheid von einem Sachverhalt ausgeht, der\nnicht der materiellen Wahrheit entspricht (BGer 4A_20/2020 E. 5.2.2).\n\nb) Bestehen an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache jedoch erhebliche\nZweifel, kann das Gericht ausnahmsweise auch im Anwendungsbereich des\nVerhandlungsgrundsatzes von Amtes wegen Beweis erheben (Art. 153 Abs. 2 ZPO).\nWenn die Vorbringen einer Partei keineswegs glaubwürdig sind, soll das Gericht nicht\nzu einem Entscheid gezwungen sein, der – etwa wegen Säumnis einer Partei – auf\neinem unwidersprochenen Sachverhalt beruht (Botschaft ZPO, S. 7313). Die Zweifel\ndes Gerichts müssen indes eine gewisse Intensität haben, mithin massiv oder stark\nsein; es muss die unstrittige Tatsachenbehauptung für höchst unwahrscheinlich oder\noffensichtlich unrichtig halten (Leu, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Art. 153 N 25;\nScheiwiller, Säumnisfolgen nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2016, N\n263 und 284; Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm.,\n3. Aufl., Art. 153 N 9; KUKO ZPO-Oberhammer, 3. Aufl., Art. 55 N 11; SHK ZPO-\nSchenker, 2010, Art. 55 N 13). Die zusätzlichen Beweiserhebungen sind grundsätzlich\nin einer Haupt- oder Instruktionsverhandlung vorzunehmen, wobei vorgängig eine\nBeweisverfügung zu erstellen (Art. 154 ZPO) und den Parteien das rechtliche Gehör zu\ngewähren ist (Art. 53 ZPO; Leu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 153 N 31).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nc) Für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00\nkommt das vereinfachte Verfahren zur Anwendung (Art. 243 Abs. 1 ZPO). Im\nvereinfachten Verfahren wird der Verhandlungsgrundsatz durch eine verstärkte\nFragepflicht des Gerichts abgeschwächt, denn es hat durch entsprechende Fragen\ndarauf hinzuwirken, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt\nergänzen und die Beweismittel bezeichnen (Art. 247 Abs. 1 ZPO). Die richterliche\nFragepflicht dient jedoch nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen\n(BGer 4D_57/2013 E. 3.2).\n\nd) Bleibt die beklagte Partei im vereinfachten Verfahren der Hauptverhandlung\nunentschuldigt fern, hat das Gericht die Verhandlung in Abwesenheit der säumigen\nPartei durchzuführen (BGE 146 III 297 E. 2). Dabei berücksichtigt es allfällige nach\nMassgabe des Gesetzes eingereichte Eingaben. Im Übrigen kann es seinem Entscheid\nunter Vorbehalt von Art. 153 ZPO die Akten sowie die Vorbringen der anwesenden\nPartei zu Grunde legen (Art. 234 Abs. 1 ZPO). Allein der Umstand, dass die beklagte\nPartei es versäumt, an der Hauptverhandlung zu erscheinen, bedeutet jedoch nicht,\ndass sie die klägerischen Rechtsbegehren anerkannt hat (BGer 5A_749/2016 E. 4;\nBGer 5A_125/2016 E. 4.3).\n\n4.a) Vorliegend beläuft sich der Streitwert auf Fr. 2'040.00 (Forderung von Fr. 2'000.00,\nMahngebühren von Fr. 20.00 und eine Gebühr für die Adressauskunft von Fr. 20.00),\nwomit das vereinfachte Verfahren zur Anwendung kommt. Die Beklagte erschien\njedoch nicht zur Schlichtungsverhandlung und blieb trotz entsprechender Vorladung\nauch der Hauptverhandlung vor Kreisgericht unentschuldigt fern. Dem vorinstanzlichen\nRichter war es folglich nicht möglich, im Rahmen seiner Fragepflicht eine Ergänzung\ndes Sachverhalts durch entsprechende Fragen an die Beklagte zu erwirken. Er war\naber dennoch nicht gehalten, die säumige Beklagte erneut zu einer Verhandlung\nvorzuladen, zumal diese mit der Vorladung auf die Säumnisfolgen, insbesondere dass\ndem Entscheid grundsätzlich die Vorbringen der anwesenden Partei zu Grunde gelegt\nwürden, hingewiesen worden war.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}