{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-10-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2022-2_2022-10-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11332&type=1563347022&cHash=4554f6c6d6a5f022ddf9d93264fa9b29", "Checksum": "27c6f12e9cff52c9bd33576a3861273f"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["BE.2022.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 19.10.2022 BE.2022.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 55 Abs. 1, Art. 150 Abs. 1, Art. 153 Abs. 2 ZPO (SR 272): Beweiserhebung von Amtes wegen aufgrund erheblicher Zweifel an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache. Auch wenn die Säumigkeit der Beklagten anlässlich der Hauptverhandlung keine Anerken-nung der Forderung oder auch nur der klägerischen Tatsachenbehauptungen darstellt, so bleiben diese doch unbestritten und haben somit für das Gericht grundsätzlich als wahr zu gelten. Sie wären für das Gericht einzig dann nicht bindend, wenn erhebliche Zweifel (i.S.v. Art. 153 Abs. 2 ZPO) an deren Richtigkeit bestünden. Bestehen von erheblichen Zweifeln an der Sachverhaltsdarstellung der Klägerin hinsichtlich Abschluss und Inhalt des von ihr als Anspruchsgrundlage behaupteten Vertrages i.c. verneint (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 19. Oktober 2022, BE.2022.2)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:24:54", "Checksum": "6b0eb5e52d842604647aa6fdec841a2e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 19.10.2022 BE.2022.2\nRegeste:\nArt. 55 Abs. 1, Art. 150 Abs. 1, Art. 153 Abs. 2 ZPO (SR 272): Beweiserhebung von Amtes wegen aufgrund erheblicher Zweifel an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache. Auch wenn die Säumigkeit der Beklagten anlässlich der Hauptverhandlung keine Anerken-nung der Forderung oder auch nur der klägerischen Tatsachenbehauptungen darstellt, so bleiben diese doch unbestritten und haben somit für das Gericht grundsätzlich als wahr zu gelten. Sie wären für das Gericht einzig dann nicht bindend, wenn erhebliche Zweifel (i.S.v. Art. 153 Abs. 2 ZPO) an deren Richtigkeit bestünden. Bestehen von erheblichen Zweifeln an der Sachverhaltsdarstellung der Klägerin hinsichtlich Abschluss und Inhalt des von ihr als Anspruchsgrundlage behaupteten Vertrages i.c. verneint (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 19. Oktober 2022, BE.2022.2).\n\n3. Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin am 10. Januar 2022 Beschwerde beim\nKantonsgericht mit dem Begehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und\ndie (ursprüngliche) Klage (samt der Gebühr von Fr. 20.00 für die Adressauskunft)\ngutzuheissen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Mit\nSchreiben vom 25. Januar 2022 stellte die Einzelrichterin des Kantonsgerichts die\nBeschwerdeschrift der Beklagten zu und setzte ihr eine Frist von 30 Tagen, um eine\nBeschwerdeantwort einzureichen. Gleichzeitig wies sie die Beklagte darauf hin, dass\ndas Verfahren ohne Ansetzung einer Nachfrist weitergeführt werde, wenn keine\nEingabe eingehe. Die Beklagte antwortete nicht.\n\nAus den Erwägungen:\n\nII.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1. Die Prozessvoraussetzungen des Beschwerdeverfahrens, deren Vorliegen von\nAmtes wegen zu prüfen ist, sind im Grundsatz erfüllt (Art. 59 f., Art. 319 lit. a i.V.m.\nArt. 309 lit. a, Art. 321 Abs. 1 ZPO; vgl. aber betreffend Gebühr für die Adressauskunft\nE. 3 hiernach). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Zuständig ist die Einzelrichterin im\nObligationenrecht (Art. 15 Abs. 1 lit. b EG-ZPO; Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 GO).\n\n2. Mit der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO können die unrichtige\nRechtsanwendung und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts\ngeltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde muss gemäss Art. 321 Abs. 1\nZPO schriftlich und begründet eingereicht werden. Der Beschwerdeführer hat sich\ndaher in der Beschwerdeschrift sachbezogen mit dem Entscheid der Vorinstanz\nauseinanderzusetzen und darzutun, warum dieser in den angefochtenen Punkten\nMängel aufweist und darin ein Beschwerdegrund liegen soll (Staehelin A./Bachofner, in:\nStaehelin/Staehelin/Grolimund, 3. Aufl., § 26 N 42; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-\nSomm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 321 N 15). Ungeachtet der\nBegründungspflicht ist das Gericht allerdings (auch) im Beschwerdeverfahren in\nrechtlicher Hinsicht nicht auf die Prüfung geltend gemachter Rügen beschränkt, da das\nRecht von Amtes wegen anzuwenden ist (Art. 57 ZPO). Neue Anträge, neue\nTatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren –\nabgesehen von (hier nicht anwendbaren) besonderen gesetzlichen Bestimmungen\n(Art. 326 Abs. 2 ZPO) sowie vom Fall, dass erst der angefochtene Entscheid dazu\nAnlass gab (BGE 139 III 466 E. 3.4) – ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).\n\n3. Die Ausführungen der Klägerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Oktober\n2021 betreffend die Gebühr von Fr. 20.00 \"für die Adressauskunft\" können nur als\nteilweiser Klagerückzug verstanden werden (Frage des Einzelrichters: \"In dem\nvorliegenden Fall ist die Adressauskunft allerdings nicht der beklagten Gesellschaft\nanzulasten, korrekt?\", Antwort des Vertreters der Klägerin: \"Ja, das ist korrekt.\"). Ein\nKlagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAuf die Beschwerde ist daher, soweit die Klägerin (erneut) eine Gebühr von Fr. 20.00\n\"für die Adressauskunft\" fordert, nicht einzutreten.\n\nLediglich ergänzend sei angemerkt, dass die Klage diesbezüglich ohnehin nicht hätte\ngutgeheissen werden können, da die Klägerin keine entsprechende\nAnspruchsgrundlage darlegte, mithin keinerlei Tatsachenbehauptungen vorbrachte,\naus denen sich die entsprechende Forderung ableiten liesse.\n\nIII.\n\n[…]\n\n3.a) In Verfahren, die wie hier vom Verhandlungsgrundsatz beherrscht sind, ist es\nAufgabe der Parteien, dem Gericht die Tatsachen darzulegen, auf die sie ihre Begehren\nstützen, und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Vorerst genügt es, wenn\ndie Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in\neiner den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen\nZügen oder Umrissen behauptet werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.2; BGer 4A_412/2019\nE. 4.1). Bestreitet jedoch der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der\nbehauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende\nSubstantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen,\nsondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber\nBeweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE\n144 III 519 E. 5.2.1.1; BGE 127 III 365 E. 2b; BGer 4A_443/2017 E. 2.1). Nicht\nbestrittene Tatsachen dagegen sind vom Gericht im Prinzip als wahr zu akzeptieren mit\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}