{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-10-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2022-2_2022-10-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11332&type=1563347022&cHash=4554f6c6d6a5f022ddf9d93264fa9b29", "Checksum": "27c6f12e9cff52c9bd33576a3861273f"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["BE.2022.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 19.10.2022 BE.2022.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Oktober 2022, BE.2022.2)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:24:54", "Checksum": "6b0eb5e52d842604647aa6fdec841a2e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 19.10.2022 BE.2022.2\nRegeste:\nArt. 55 Abs. 1, Art. 150 Abs. 1, Art. 153 Abs. 2 ZPO (SR 272): Beweiserhebung von Amtes wegen aufgrund erheblicher Zweifel an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache. Auch wenn die Säumigkeit der Beklagten anlässlich der Hauptverhandlung keine Anerken-nung der Forderung oder auch nur der klägerischen Tatsachenbehauptungen darstellt, so bleiben diese doch unbestritten und haben somit für das Gericht grundsätzlich als wahr zu gelten. Sie wären für das Gericht einzig dann nicht bindend, wenn erhebliche Zweifel (i.S.v. Art. 153 Abs. 2 ZPO) an deren Richtigkeit bestünden. Bestehen von erheblichen Zweifeln an der Sachverhaltsdarstellung der Klägerin hinsichtlich Abschluss und Inhalt des von ihr als Anspruchsgrundlage behaupteten Vertrages i.c. verneint (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 19. Oktober 2022, BE.2022.2).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2022.2\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 19.12.2022\nEntscheiddatum: 19.10.2022\n\nEntscheid Kantonsgericht, 19.10.2022\nArt. 55 Abs. 1, Art. 150 Abs. 1, Art. 153 Abs. 2 ZPO (SR 272): Beweiserhebung\nvon Amtes wegen aufgrund erheblicher Zweifel an der Richtigkeit einer nicht\nstreitigen Tatsache. Auch wenn die Säumigkeit der Beklagten anlässlich der\nHauptverhandlung keine Anerken-nung der Forderung oder auch nur der\nklägerischen Tatsachenbehauptungen darstellt, so bleiben diese doch\nunbestritten und haben somit für das Gericht grundsätzlich als wahr zu\ngelten. Sie wären für das Gericht einzig dann nicht bindend, wenn erhebliche\nZweifel (i.S.v. Art. 153 Abs. 2 ZPO) an deren Richtigkeit bestünden. Bestehen\nvon erheblichen Zweifeln an der Sachverhaltsdarstellung der Klägerin\nhinsichtlich Abschluss und Inhalt des von ihr als Anspruchsgrundlage\nbehaupteten Vertrages i.c. verneint (Kantonsgericht, Einzelrichterin im\nObligationenrecht, 19. Oktober 2022, BE.2022.2).\n\nSachverhalt und Prozessgeschichte:\n\nI.\n\n1. Am 15. Oktober 2019 unterzeichneten die A._____ GmbH (Klägerin) und die\nB._____ AG (Beklagte) einen Werbeflächenvertrag mit einer Mindestlaufzeit von fünf\nJahren. Gemäss diesem Vertrag verpflichtete sich die Klägerin Werbung für die\nBeklagte herzustellen und während der Vertragsdauer auf der Werbefläche des\nTransportfahrzeuges der C._____ anzubringen. Im Gegenzug sollte die Beklagte ein\nHonorar von Fr. 2'500.00 zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlen. Am 5. März 2020 sandte\ndie Klägerin der Beklagten eine \"Vertragsbestätigung\" zu und teilte ihr ausserdem mit,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndass noch keine Druckvorlage vorliege und diese bis zum 12. März 2020 benötigt\nwerde. Die Beklagte retournierte die Vertragsbestätigung mit dem Hinweis, es sei ihr\nunklar, weshalb ihr eine Vertragsbestätigung zugestellt worden sei, sie hätten\n\"innerhalb der Frist von den 5 Tagen alles zurückgezogen, das wir den Vertrag nicht\neingehen\". Mit Schreiben vom 30. März 2020 wies die Klägerin die Beklagte darauf hin,\ndass der Vertrag abgeschlossen worden sei, ein Widerrufsrecht nicht bestehe und sie\ndavon ausgehe, der Vertrag solle wie vereinbart ausgeführt werden. Am 2. April 2020\nstellte die Klägerin der Beklagten einen Korrekturabzug zu. Diese teilte der Klägerin\ngleichentags mit, sie habe keinen Auftrag erteilt und werde auch kein Gut zum Druck\ngeben. Am 3. April 2020 antwortete die Klägerin, sie könne dies nicht nachvollziehen,\ndenn am 15. Oktober 2019 sei ein rechtsgültiger Vertrag zustande gekommen; dabei\nsei sie von ihr, der Beklagten, zur Herstellung eines Werks und Erbringung einer\nDienstleistung beauftragt worden und habe sie, die Beklagte, sich zur Bezahlung der\nvereinbarten Vergütung verpflichtet. Wie Ziff. 15 der allgemeinen\nGeschäftsbedingungen zu entnehmen sei, stünden ihr, der Klägerin, bei einer\nausserordentlichen Kündigung des Vertrages 80% des \"Vertragspreises\" zu. Sie\ngewähre gerne eine Bedenkzeit bis zum 9. April 2020, wobei von einer Kündigung\nausgegangen werde, wenn bis dahin keine Reaktion erfolge. Gleichentags antwortete\ndie Beklagte, sie sei vom Vertrag zurückgetreten und somit bestehe kein\nVertragsverhältnis. Mit E-Mail vom 15. April 2020 wandte sich die Klägerin erneut an\ndie Beklagte und teilte ihr unter Hinweis auf den bisherigen Schriftverkehr mit, sie sehe\nvom Druck der Insertion ab und stelle Schadenersatz gemäss Schreiben vom 3. April\n2020 in Rechnung. Die Beklagte antwortete, sie werde nichts bezahlen, denn sie sei\narglistig getäuscht worden. Die Rechnung vom 27. April 2020 über Fr. 2'000.00 blieb\ndenn auch unbezahlt.\n\n2. Gestützt auf die Klagebewilligung des Vermittlungsamtes Obersee-Gaster vom\n19. Juli 2021 erhob die Klägerin am 25. August 2021 beim Kreisgericht See-Gaster\nKlage und verlangte zusammengefasst und sinngemäss, die Beklagte sei zu\nverpflichten ihr, der Klägerin, Fr. 2'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit 5. Juni 2020,\nMahngebühren (Fr. 20.00), eine Gebühr für die Adressauskunft (Fr. 20.00) sowie die\nKosten für das Schlichtungsverfahren (Fr. 200.00) zu bezahlen. Da die Klageschrift\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nkeine Begründung enthielt, lud der Einzelrichter des Kreisgerichts die Parteien mit\nSchreiben vom 6. September 2021 direkt zur Hauptverhandlung am 4. Oktober 2021\nvor (Art. 244 Abs. 2 und Art. 245 Abs. 1 ZPO). Anlässlich der Hauptverhandlung zog die\nKlägerin ihren Antrag betreffend Gebühr für die Adressauskunft zurück. Die Beklagte\nliess sich weder vernehmen noch erschien sie zur Hauptverhandlung. Mit Entscheid\nvom 22. November 2021 wies der Einzelrichter die Klage ab und auferlegte der Klägerin\ndie Prozesskosten.\n\n"}