der Parteien dient. Allerdings übersieht der Kläger, dass die Nichtteilnahme einer beklagten Partei nicht zur Ungültigkeit des Schlichtungstermins führt, sondern nur, aber immerhin, daran die Säumnisfolgen knüpfen, welche – im Fall der Nichtteilnahme der beklagten Partei – darin bestehen, dass der Schlichtungsversuch als gescheitert zu betrachten und der klagenden Partei die Klagebewilligung auszustellen ist (vgl. Art. 206 Abs. 2 ZPO).