denn es ist nicht anzunehmen, dass die formelle Beteiligung des Sohnes etwas an der (fehlenden) Vergleichsbereitschaft der beklagten Parteien geändert hätte. Auszugehen ist dabei davon, dass Zweck des obligatorischen Schlichtungsversuchs nicht die Durchführung eines Beweisverfahrens (in diesem Sinne offenbar der Kläger [als Vertreter des Nebenintervenienten] in der Beschwerde, wenn er damit argumentiert, eine Nebenintervention erscheine auch im Rahmen der Prozessökonomie angezeigt, weil der Nebenintervenient "womöglich über zusätzliche Beweismittel und eigenes Wissen aus erster Hand verfüge", oder wenn er in der "Replik" vom 14. Dezember 2021 "als Systemvoraussetzung einer gültigen [d.h.