d) Beizufügen bleibt, dass sich am Schicksal der am 2. Dezember 2021 durchgeführten Schlichtungsverhandlung auch dann nichts ändert, wenn man hier die Zulässigkeit der Nebenintervention bereits im Schlichtungsverfahren bejaht: Wie nachfolgend zu zeigen ist bzw. sich aus den Akten ergibt, erschienen zur Schlichtungsverhandlung der Kläger in Begleitung seines Sohns sowie Rechtsanwalt B. als Vertreter der Beklagten; der Nebenbeklagte nahm an der Verhandlung nach mehrfacher Bestätigung, dass aus seiner Sicht kein Raum für einen Vergleich bleibe, nicht teil. Die Verhandlung endete mit der Ausstellung der Klagebewilligung; ein