In Bezug auf ihn bestehe der massgebliche Konflikt nicht zwischen Sohn und Vater, sondern – vermittelt aufgrund seiner, des Klägers, Institutio – zwischen seinem Sohn und der "Diensthoheit". Unter Hinweis auf das Kindeswohl und die Kinderrechte der noch unmündigen Tochter T. macht der Kläger schliesslich geltend, sein Sohn solle die Möglichkeit haben, ein Stück weit stellvertretend für sie und die anderen zu sprechen. Dies sei ein Beitrag zur Wiederherstellung seiner Personenwürde. In früheren Jahren habe er das sinnwidrige Machtspiel seiner, des Klägers, Dienstgeberschaft ohnmächtig mitansehen müssen.