Folgeprozess zwischen dem Nebenintervenienten und der von ihm unterstützten Hauptpartei das für diese 'ungünstige Ergebnis des Prozesses' auch gegen die intervenierende Partei 'wirkt'" (BGE 142 III 629 E. 2.1). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte