Die Nebenintervention ist mithin aus Gründen der Rechtssicherheit und der Vermeidung widersprechender Entscheide insbesondere dann zuzulassen, wenn die intervenierende Person befürchten muss, eine der Hauptparteien werde im Falle des Unterliegens gegen sie Ansprüche erheben oder sie werde Rechte gegenüber einer der Hauptparteien einbüssen, wenn diese im Prozess unterliege (vgl. BSK ZPO-Graber, Art. 74 N 2), wobei dieses Risiko nicht darin besteht, dass das Urteil, das zwischen den Hauptparteien ergeht, direkt gegenüber dem Nebenintervenienten wirkt und gegen ihn vollstreckt werden kann, sondern insofern "eine Bindungswirkung kraft Reflexes" entfaltet, "als in einem allfälligen