Der Umstand, dass der Schlichtungsbehörde grundsätzlich keine Entscheidkompetenz zukommt, spricht eher gegen eine vermittleramtliche Zuständigkeit, der Umstand, dass es bei der Frage der Zulassung der Nebenintervention um eine solche der Verfahrensleitung handelt, zu welcher auch die Schlichtungsbehörde befugt ist, eher dafür. Letztlich kann die Frage nach der Zulässigkeit im Schlichtungsverfahren hier deshalb offenbleiben, weil, wie nachfolgend zu zeigen ist, der Entscheid, den Sohn im hier zur Diskussion stehenden Schlichtungsverfahren nicht als Nebenintervenient zuzulassen, nicht zu beanstanden ist.