CIVPRO 10, S. 10 ff.). Auch das Handbuch für das Verfahren vor den Schlichtungsbehörden des Kantons St.Gallen geht davon aus, dass ein Interventionsgesuch (erst) im Gerichtsverfahren gestellt werden könne (N 77). Der Umstand, dass der Schlichtungsbehörde grundsätzlich keine Entscheidkompetenz zukommt, spricht eher gegen eine vermittleramtliche Zuständigkeit, der Umstand, dass es bei der Frage der Zulassung der Nebenintervention um eine solche der Verfahrensleitung handelt, zu welcher auch die Schlichtungsbehörde befugt ist, eher dafür.