c/aa) Die Vermittlerin bejahte ihre Zuständigkeit zum Entscheid über die Zulassung des Sohnes des Klägers als Nebenintervenient mit der Begründung, mit der Stellung des Schlichtungsgesuchs sei die Klage rechtshängig. Ob der Schlichtungsbehörde die Kompetenz zu seinem solchen Entscheid zukommt, ist indessen umstritten. Bejaht wird sie etwa von Graber (BSK ZPO, 3. Aufl., Art. 74 N 11) oder E. Staehelin/Schweizer (in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 74 N 15), verneint hingegen von Zuber/Gross (BK, 2012, Art. 74 ZPO N 13) oder Schrank (Grundsatzfragen zum Schlichtungsverfahren, in: Das Schlichtungsverfahren nach ZPO,