Nachdem das Schlichtungsverfahren über lange Zeit sistiert war, stellte der Sohn des Klägers kurz vor der Verhandlung das Gesuch um Zulassung als Nebenintervenient im Schlichtungsverfahren. Die Vermittlerin wies das Gesuch ab, wogegen sich der Kläger in eigenem Namen und im Namen seines Sohnes beim Kantonsgericht mit Beschwerde wehrten. Der Einzelrichter des Kantonsgerichtes gab einem Gesuch um Verschiebung der Schlichtungsverhandlung mit Entscheid vom 1. Dezember 2021 nicht statt, so dass diese wie vorgesehen durchgeführt wurde, und wies die Beschwerde in der Folge ab, soweit er darauf eintritt. Auszug aus den Erwägungen