{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-12-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2021-50-52-55_2021-12-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10768&type=1563347022&cHash=a77837e4c1821254e10eafcde317a0a1", "Checksum": "0f7a758352f402439d84cfe4878c010d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2021.50/52/55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 28.12.2021 BE.2021.50/52/55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 74 ff. ZPO (SR 272): Zulassung der Nebenintervention im Schlichtungsverfahren (Kantonsgericht, Einzelrichter im Personen-, Erb- und Sachen- bzw. Obligationenrecht, 28. Dezember 2021, BE.2021.50/52/55)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 00:08:45", "Checksum": "ba0823047c08a685d7421ac601594e3b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 28.12.2021 BE.2021.50/52/55\nRegeste:\nArt. 74 ff. ZPO (SR 272): Zulassung der Nebenintervention im Schlichtungsverfahren (Kantonsgericht, Einzelrichter im Personen-, Erb- und Sachen- bzw. Obligationenrecht, 28. Dezember 2021, BE.2021.50/52/55).\n\nccc) Aufgrund der Ausführungen des Nebenintervenienten selber ist mithin nicht zu\nbeanstanden und schon gar nicht willkürlich, dass die Vermittlerin die\nGlaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses an einem Prozessausgang zu Gunsten\ndes Klägers verneinte. Daran ändern, sofern man auf sie überhaupt eingeht, auch die\nAusführungen des Klägers nichts. Er führte in seinem (Begleit-)Schreiben vom 13.\nOktober 2021 aus, für ihn bestünden keine Zweifel daran, dass sein Sohn an der\nKlärung der Frage interessiert sei, ob das Berufsverbot vom Frühjahr 2014\ndiskriminierungsfrei gewesen sei oder nicht, ob es Schaden angerichtet habe, wer die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nMacht gehabt habe bzw. habe, die Blockade (= Vertuschung der Kernfrage) zu stoppen\nund wer haftbar sei. Er wolle vom Urteil in Sachen 121.2020 direkte Wirkungen\nerfahren, für sich persönlich und für die Familie, wie z.B. die Beendigung sozialer,\nmental-seelischer und wirtschaftlicher (z.B. betreffend Alimente) Strafblockaden. In\nBezug auf ihn bestehe der massgebliche Konflikt nicht zwischen Sohn und Vater,\nsondern – vermittelt aufgrund seiner, des Klägers, Institutio – zwischen seinem Sohn\nund der \"Diensthoheit\". Unter Hinweis auf das Kindeswohl und die Kinderrechte der\nnoch unmündigen Tochter T. macht der Kläger schliesslich geltend, sein Sohn solle die\nMöglichkeit haben, ein Stück weit stellvertretend für sie und die anderen zu sprechen.\nDies sei ein Beitrag zur Wiederherstellung seiner Personenwürde. In früheren Jahren\nhabe er das sinnwidrige Machtspiel seiner, des Klägers, Dienstgeberschaft ohnmächtig\nmitansehen müssen. Jetzt könne er – im Rahmen der Prozessteilnahme – selber bei\neiner rationalen Aufarbeitung und (Teil-)Wiedergutmachung mitwirken.\n\nAlle diese Ausführungen beziehen sich unabhängig davon, ob die damit verbundenen\nVorwürfe des Klägers zutreffen oder nicht, nicht auf eine justiziable Rechtsposition des\nNebenintervenienten. Sie mögen wohl begründen, weshalb er ein Interesse an einem\nfür seinen Vater positiven Prozessausgang hat. Dieses Interesse ist aber nicht in dem\nSinne rechtlicher Natur, dass er seinerseits zivilrechtliche Ansprüche der Hauptparteien\nbzw. den Verlust solcher Ansprüche gegen die Parteien des Hauptverfahrens\nbefürchten muss.\n\nd) Beizufügen bleibt, dass sich am Schicksal der am 2. Dezember 2021\ndurchgeführten Schlichtungsverhandlung auch dann nichts ändert, wenn man hier die\nZulässigkeit der Nebenintervention bereits im Schlichtungsverfahren bejaht: Wie\nnachfolgend zu zeigen ist bzw. sich aus den Akten ergibt, erschienen zur\nSchlichtungsverhandlung der Kläger in Begleitung seines Sohns sowie Rechtsanwalt B.\nals Vertreter der Beklagten; der Nebenbeklagte nahm an der Verhandlung nach\nmehrfacher Bestätigung, dass aus seiner Sicht kein Raum für einen Vergleich bleibe,\nnicht teil. Die Verhandlung endete mit der Ausstellung der Klagebewilligung; ein\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVergleich kam mithin nicht zustande. Dass sich an diesem Ausgang etwas ändern\nwürde, wenn der Sohn den Kläger nicht nur als Vertrauensperson begleitet hätte,\nsondern als Nebenintervenient beteiligt gewesen wäre, kann vernünftigerweise\nausgeschlossen werden; denn es ist nicht anzunehmen, dass die formelle Beteiligung\ndes Sohnes etwas an der (fehlenden) Vergleichsbereitschaft der beklagten Parteien\ngeändert hätte. Auszugehen ist dabei davon, dass Zweck des obligatorischen\nSchlichtungsversuchs nicht die Durchführung eines Beweisverfahrens (in diesem Sinne\noffenbar der Kläger [als Vertreter des Nebenintervenienten] in der Beschwerde, wenn er\ndamit argumentiert, eine Nebenintervention erscheine auch im Rahmen der\nProzessökonomie angezeigt, weil der Nebenintervenient \"womöglich über zusätzliche\nBeweismittel und eigenes Wissen aus erster Hand verfüge\", oder wenn er in der\n\"Replik\" vom 14. Dezember 2021 \"als Systemvoraussetzung einer gültigen [d.h.\nvollinformierten] Schlichtungsverhandlung\" vorgängig die Anordnung der\n\"Ermöglichung zur lückenlosen per sofort erfolgenden Akteneinsichtnahme\" [...]),\nsondern der Versuch ist, die Parteien in formloser Verhandlung – gegebenenfalls unter\nEinbezug ausserhalb des Verfahrens liegender Streitfragen – zu versöhnen (vgl. Art.\n201 Abs. 1 ZPO). Vor diesem Hintergrund käme einem formalistischen Leerlauf gleich,\ndie Schlichtungsverhandlung im Nachhinein im Rahmen eines Beschwerdeentscheids\nwegen ungerechtfertigter Verweigerung der Nebenintervention aufzuheben und die\nAngelegenheit zur nochmaligen Durchführung einer Verhandlung an die Vorinstanz\nzurückzuweisen. Dazu besteht umso weniger Anlass, als die Zulassung im\nSchlichtungsverfahren diejenige im anschliessenden Gerichtsverfahren nicht\npräjudiziert (Schrank, a.a.O., S. 12), der verfahrensleitende Richter des Kreisgerichtes\nmit andern Worten gegebenenfalls erneut über die Zulassung des Sohnes zur\nNebenintervention zu entscheiden haben wird.\n\ne) Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Nichtzulassung des Sohnes des\nKlägers als Nebenintervenient im Schlichtungsverfahren, sofern die Vermittlerin zu\ndiesem Entscheid überhaupt zuständig war, nicht zu beanstanden ist bzw. dass, sofern\ndafür überhaupt eine Grundlage besteht, überspitzt formalistisch wäre, die\nAngelegenheit deshalb an die Vorinstanz zur nochmaligen Durchführung einer\nSchlichtungsverhandlung zurückzuweisen, weil sie den Sohn des Klägers nur als\n\n"}