Soweit im Übrigen die Vorinstanz zum Schluss kommt, aus den noch vor der Stockwerk-/Miteigentümerversammlung in E-Mails geäusserten Meinungen könne im vorliegenden Zusammenhang keine Zustimmung der Miteigentümer hergeleitet werden, beanstandet die Beklagte dies in ihrer Beschwerdebegründung zu Recht nicht. Insbesondere setzt nämlich die in Art. 12 NVO vorgesehene Möglichkeit von Zirkularbeschlüssen die schriftliche Zustimmung der Miteigentümer (im notwendigen Quorum) voraus, wozu E-Mails nicht genügen (vgl. Art. 13 f. OR). c) Damit ist die Beschwerde abzuweisen. […] © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10