Und schliesslich könnte sich die Beklagte selbst dann, wenn das Verhalten der Kläger entgegen dem Gesagten als widersprüchlich zu qualifizieren wäre, kaum erfolgreich darauf berufen, traf sie doch ihre Dispositionen zur Installation des Stromanschlusses soweit ersichtlich zu einer Zeit, als ihr die fehlende Zustimmung der Miteigentümer bereits bekannt war (s. dazu anstelle Vieler: BSK ZGB I–Honsell, 6. Aufl., Art. 2 N 43, mit Verweisen).