Versicherungen relativiert bzw. in Frage gestellt, was wiederum den Meinungsumschwung der Kläger 2 und 3 plausibel und verständlich macht (womit sich im Übrigen auch der von der Beklagten in diesem Zusammenhang dem Sinn nach erhobene weitere Vorhalt der culpa in contrahendo als unbegründet erweist). Und schliesslich könnte sich die Beklagte selbst dann, wenn das Verhalten der Kläger entgegen dem Gesagten als widersprüchlich zu qualifizieren wäre, kaum erfolgreich darauf berufen, traf sie doch ihre Dispositionen zur Installation des Stromanschlusses soweit ersichtlich zu einer Zeit, als ihr die fehlende Zustimmung der Miteigentümer bereits bekannt war (s. dazu anstelle Vieler: BSK ZGB