cc) Sollte die Beklagte (was wie erwähnt unklar ist) der Vorinstanz allenfalls auch vorwerfen wollen, sie hätte das Verhalten der Kläger als rechtmissbräuchlich qualifizieren müssen, wäre dieser Vorhalt jedenfalls unbegründet: Zunächst sind die Vorbringen der Beklagten zum diesbezüglichen Tatsachenfundament in den entscheidenden Teilen neu und nach dem in E. II.4 hiervor Gesagten nicht zu hören: Wohl brachte sie im erstinstanzlichen Verfahren vor, die Kläger 2 und 3 hätten sich zunächst mit einem Stromanschluss beim Garagenplatz der Beklagten einverstanden gezeigt, seien dann aber mit Hinweis auf Versicherungs- und Regressfragen wieder davon abgerückt.