___ explizit als solche "für mögliche Ladestation" definiert, was dafür spricht, dass diese Zweckbestimmung spätestens seit Unterzeichnung des Baugesuchs allen Miteigentümern bekannt war und ist. Allein daraus kann allerdings nicht hergeleitet werden, die Miteigentümer hätten damit auch schon pauschal entsprechenden späteren baulichen Massnahmen zugestimmt.