bb) Unbegründet ist auch der (sinngemässe) Einwand der Beklagten, indem die Vorinstanz zum Schluss komme, mit der Planung und dem Einbau der Leerrohre sei nicht auch zugleich über deren zukünftige Verwendung bestimmt worden, stelle sie den Sachverhalt in willkürlicher Weise unrichtig fest. Zwar sind die Leerrohre im Elektroplan für die Tiefgarage der Liegenschaft Y.______ explizit als solche "für mögliche Ladestation" definiert, was dafür spricht, dass diese Zweckbestimmung spätestens seit Unterzeichnung des Baugesuchs allen Miteigentümern bekannt war und ist.