b/aa) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist weder unter tatsächlichen noch rechtlichen Aspekten zu beanstanden, dass die Vorinstanz die hier zur Debatte stehende Elektroinstallation als bauliche Massnahme qualifizierte. Nicht zu überzeugen vermag der Standpunkt der Beklagten, die bauliche Massnahme sei der Einbau der Leerrohre gewesen und sie habe nur noch die Kabel für deren Nutzung zu einem bestimmten Zweck verlegt. Wohl ist das Anlegen von Leerrohren (ebenfalls) eine bauliche Massnahme.