ein und wende das Recht auch insoweit falsch an. Ebenso, ob sie geltend machen will, die Vorinstanz hätte berücksichtigten müssen, dass im Kanton St. Gallen ein Nachtrag zum Planungs- und Baugesetz beabsichtigt sei, der für Mehrfamilienhäuser mit wenigstens vier Wohnungen die Erstellung einer Basisinfrastruktur zur späteren Elektrifizierung der Parkplätze fordere, was (bei Miteigentum) nur Sinn mache, wenn bei Vorhandensein dieser Basisinfrastruktur deren vorgesehene Verwendung auch ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer möglich und zulässig sei.