Falsch sei auch die Annahme, die dem Streit zugrundeliegende Fertigstellung der Elektroinstallation sei eine bauliche Massnahme; tatsächlich sei die bauliche Massnahme nämlich das Verlegen der Leerrohre gewesen und sie, die Beklagte, habe dort nur noch die Kabel für deren Nutzung zu einem bestimmten Zweck eingezogen, wozu sie gemäss Art. 1 der Nutzungs- und Verwaltungsordnung (s. zu dieser E. 3.a hiernach), wonach jeder Miteigentümer die im Mieteigentum stehenden Anlagen und Vorrichtungen frei und ungehindert benutzen dürfe, berechtigt gewesen sei. Demgemäss wende denn auch die Vorinstanz Art. 647d Abs. 1 bzw. Art.