Zusammenfassend fehle es somit an der notwendigen Zustimmung der Miteigentümer zu der von der Beklagten angebrachten Elektroinstallation. Die Beklagte habe deshalb den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen und die Elektroinstallation zu entfernen. Weiter sei der Beklagten, weil die Elektroinstallation unzulässig sei, zu verbieten, dort das ihr gehörende Fahrzeug Tesla Model X Performance mit der Nummer ______ oder ein anderes Elektrofahrzeug aufzuladen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte