Mehrwert für die Gesamtsache mit sich bringe. Eine bauliche Massnahme, die ausschliesslich der Wertsteigerung eines einzigen Anteils diene, sei eher zu den luxuriösen als zu den nützlichen baulichen Massnahmen zu zählen (mit Verweis auf BGE 136 III 261 E. 2.2). Hier könne allerdings die Frage, ob die von der Beklagten angebrachte Elektroinstallation als nützlich oder luxuriös zu qualifizieren sei, letztlich offenbleiben. An der Stockwerk-/Miteigentümerversammlung vom 9. März 2020 habe nämlich die Beklagte im vorliegenden Zusammenhang zwei Anträge (Ladestation für den Einstellplatz Nr. 5 bzw. ein smartes Ladesystem) gestellt.