Eine notwendige bauliche Massnahme im Sinn von Art. 647c ZGB sei die Installation offensichtlich nicht, sei sie doch für den Erhalt der Tiefgarage nicht erforderlich. Ob eine bauliche Massnahme im Sinn von Art. 647d Abs. 1 ZGB nützlich sei, entscheide sich danach, ob das Miteigentumsobjekt als Ganzes wert-, ertrags- oder funktionsmässig verbessert werden könne; die Nützlichkeit sei mithin an der Gesamtsache zu messen (mit Verweis auf BSK ZGB II–Brunner/Wichtermann, 6. Aufl., Art. 647d N 2). Hier diene die streitgegenständliche Elektroinstallation unbestrittenermassen ausschliesslich der Beklagten, womit sie keinen Nutzen oder