647e Abs. 1 ZGB die Zustimmung aller Miteigentümer. Die hier von der Beklagten angebrachte Elektroinstallation stelle offensichtlich eine bauliche Massnahme im Sinn des Gesetzes dar. Auch wenn schon Leerrohre vorhanden gewesen seien, habe die eigentliche Installation gefehlt; dafür seien weitere Vorkehrungen baulicher Art (Verlegung von Kabeln, Anschluss an den Stromkreis, Anbringen einer Steckdose etc.) notwendig gewesen. Es handle sich auch nicht um die Fertigstellung von Arbeiten, zumal die Tiefgarage in der bestehenden Form bereits vollendet sei und die strittige Elektroinstallation einen Zusatz darstelle. Eine notwendige bauliche Massnahme im Sinn von Art.