1. Die Vorinstanz begründet ihren die Klage gutheissenden Entscheid im Wesentlichen und dem Sinn nach wie folgt: Als Miteigentümerin der betroffenen Tiefgarage sei die Beklagte nicht – wie sie es grundsätzlich als Alleineigentümerin wäre – frei und unabhängig darin, dort eine Installation zum Aufladen eines Elektrofahrzeugs anzubringen. Die in erster Linie massgebende Nutzungs- und Verwaltungsordnung enthalte dazu keine Regelung, sondern verweise auf das Gesetz. Das Zivilgesetzbuch sehe in den Art.