Diskutiert wurde sodann auch über die (nicht traktandierte) Ankündigung der Beklagten, bei Ablehnung ihrer Anträge werde sie jedenfalls eine Steckdose bei ihrem Tiefgaragenplatz installieren lassen. Mangels Antrags erfolgte dazu zwar kein Beschluss; doch wiesen drei Miteigentümer den Standpunkt der Beklagten, eine solche Installation sei von den Miteigentümern mit der Zustimmung zum Elektroplan, der die notwendigen Leerrohre dafür vorgesehen habe, bereits stillschweigend genehmigt worden, als unzutreffend zurück. Zugleich sprachen sich dieselben Miteigentümer dagegen aus, dass ein Elektrofahrzeug in der