{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-12-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2021-21_2021-12-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10778&type=1563347022&cHash=50e3479aba856b9ba060a418e300a12e", "Checksum": "39d791604ca19f2a78f09a6f22e5a8d2"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2021.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 15.12.2021 BE.2021.21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 647c-e ZGB (SR 210): Das Anbringen einer Ladestation für Elektrofahrzeuge beim Tiefgaragenplatz eines Stockwerkeigentümers stellt eine bauliche Massnahme i.S.v. Art. 647c-e ZGB dar, die zumindest der Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer bedarf. Mit der Planung und dem Einbau von Leerrohren als (blosse) Vorarbeit für die spätere Elektrifizierung bestimmen die Miteigentümer noch nicht zugleich über deren konkrete zukünftige Verwendung (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 15. Dezember 2021, BE.2021.21)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 00:10:58", "Checksum": "1f229c99c910269ca80768c7bdad1857", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 15.12.2021 BE.2021.21\nRegeste:\nArt. 647c-e ZGB (SR 210): Das Anbringen einer Ladestation für Elektrofahrzeuge beim Tiefgaragenplatz eines Stockwerkeigentümers stellt eine bauliche Massnahme i.S.v. Art. 647c-e ZGB dar, die zumindest der Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer bedarf. Mit der Planung und dem Einbau von Leerrohren als (blosse) Vorarbeit für die spätere Elektrifizierung bestimmen die Miteigentümer noch nicht zugleich über deren konkrete zukünftige Verwendung (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 15. Dezember 2021, BE.2021.21).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeklagten angerufene mögliche Nachtrag zum Planungs- und Baugesetz (s. im\nEinzelnen E. 2 a.E. hiervor) nichts.\n\ncc) Sollte die Beklagte (was wie erwähnt unklar ist) der Vorinstanz allenfalls auch\nvorwerfen wollen, sie hätte das Verhalten der Kläger als rechtmissbräuchlich\nqualifizieren müssen, wäre dieser Vorhalt jedenfalls unbegründet: Zunächst sind die\nVorbringen der Beklagten zum diesbezüglichen Tatsachenfundament in den\nentscheidenden Teilen neu und nach dem in E. II.4 hiervor Gesagten nicht zu hören:\nWohl brachte sie im erstinstanzlichen Verfahren vor, die Kläger 2 und 3 hätten sich\nzunächst mit einem Stromanschluss beim Garagenplatz der Beklagten einverstanden\ngezeigt, seien dann aber mit Hinweis auf Versicherungs- und Regressfragen wieder\ndavon abgerückt. Was sie allerdings dazu in der Beschwerdebegründung sonst noch\nvorbringt, findet sich in ihren erstinstanzlichen Parteivorbringen so nicht. Dies gilt\nnamentlich insoweit, als sie vorträgt, um sie zu \"schikanieren\" hätten die Kläger\n\"Zustimmungsvorbehalte … geäussert bzw. offensichtlich unrichtige Behauptungen zu\nElektrofahrzeugen vorgebracht\", und nachdem sie, die Beklagte, weitere Abklärungen\ngetroffen habe, die zu ihren Gunsten ausgefallen seien, hätten die Kläger \"weitere\nVorbehalte und Gründe\" gefunden, warum sie mit der Installation doch nicht\neinverstanden seien, wobei sie mit ihrem \"Verhalten einzig und alleine\" hätten\n\"erreichen wollen\", sie, die Beklagte, \"zu schikanieren\" und ihr \"die Verlegung der\nKabel ohne jegliche Grundlage bzw. vorgebrachte Interessenskonflikte zu\nverunmöglichen\". Im Lichte der – damit allein relevanten – erstinstanzlichen\nParteivorbringen der Beklagten ist nun aber nicht ersichtlich, warum die Vorinstanz nur\nschon hätte in Erwägung ziehen müssen, das Verhalten der Kläger könnte\nrechtsmissbräuchlich sein, geschweige denn, weshalb sie diesen Rechtsmissbrauch\nhätte anlasten müssen. Soweit im Übrigen die angeblich schikanöse Rechtsausübung\nund das angeblich widersprüchliche Verhalten der Kläger betroffen sind, sei der\nVollständigkeit halber angemerkt, dass diese Vorhalte selbst dann, wenn die\ndiesbezüglichen Tatsachenbehauptungen rechtzeitig vorgebracht worden wären,\nunbegründet wären. Insbesondere ist nämlich nachvollziehbar, warum sich die Kläger\nnicht auf die von der Beklagten unterbreiteten Versicherungsauskünfte verliessen,\nwurden doch diese durch spätere eigene Abklärungen bei den betroffenen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVersicherungen relativiert bzw. in Frage gestellt, was wiederum den\nMeinungsumschwung der Kläger 2 und 3 plausibel und verständlich macht (womit sich\nim Übrigen auch der von der Beklagten in diesem Zusammenhang dem Sinn nach\nerhobene weitere Vorhalt der culpa in contrahendo als unbegründet erweist). Und\nschliesslich könnte sich die Beklagte selbst dann, wenn das Verhalten der Kläger\nentgegen dem Gesagten als widersprüchlich zu qualifizieren wäre, kaum erfolgreich\ndarauf berufen, traf sie doch ihre Dispositionen zur Installation des Stromanschlusses\nsoweit ersichtlich zu einer Zeit, als ihr die fehlende Zustimmung der Miteigentümer\nbereits bekannt war (s. dazu anstelle Vieler: BSK ZGB I–Honsell, 6. Aufl., Art. 2 N 43,\nmit Verweisen).\n\nSoweit im Übrigen die Vorinstanz zum Schluss kommt, aus den noch vor der\nStockwerk-/Miteigentümerversammlung in E-Mails geäusserten Meinungen könne im\nvorliegenden Zusammenhang keine Zustimmung der Miteigentümer hergeleitet werden,\nbeanstandet die Beklagte dies in ihrer Beschwerdebegründung zu Recht nicht.\nInsbesondere setzt nämlich die in Art. 12 NVO vorgesehene Möglichkeit von\nZirkularbeschlüssen die schriftliche Zustimmung der Miteigentümer (im notwendigen\nQuorum) voraus, wozu E-Mails nicht genügen (vgl. Art. 13 f. OR).\n\nc) Damit ist die Beschwerde abzuweisen.\n\n[…]\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10\n"}