{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-12-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2021-21_2021-12-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10778&type=1563347022&cHash=50e3479aba856b9ba060a418e300a12e", "Checksum": "39d791604ca19f2a78f09a6f22e5a8d2"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2021.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 15.12.2021 BE.2021.21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Einzelrichter) 15.12.2021 BE.2021.21\nRegeste:\nArt. 647c-e ZGB (SR 210): Das Anbringen einer Ladestation für Elektrofahrzeuge beim Tiefgaragenplatz eines Stockwerkeigentümers stellt eine bauliche Massnahme i.S.v. Art. 647c-e ZGB dar, die zumindest der Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer bedarf. Mit der Planung und dem Einbau von Leerrohren als (blosse) Vorarbeit für die spätere Elektrifizierung bestimmen die Miteigentümer noch nicht zugleich über deren konkrete zukünftige Verwendung (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 15. Dezember 2021, BE.2021.21).\n\nim Sinn von Art. 647c-e ZGB Verwaltungshandlungen zu verstehen sind, die in\nirgendeiner Weise auf den körperlichen Zustand der Sache einwirken; angesprochen\nsind dabei nicht nur Bauten und bauliche Anlagen, sondern jegliche Vorrichtungen, die\nmit dem Grundstück dauernd unter- oder oberirdisch verbunden sind (BSK ZGB II–\nBrunner/Wichtermann, Art. 647 c N 2, mit Verweisen).\n\nb/aa) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist weder unter tatsächlichen noch\nrechtlichen Aspekten zu beanstanden, dass die Vorinstanz die hier zur Debatte\nstehende Elektroinstallation als bauliche Massnahme qualifizierte. Nicht zu überzeugen\nvermag der Standpunkt der Beklagten, die bauliche Massnahme sei der Einbau der\nLeerrohre gewesen und sie habe nur noch die Kabel für deren Nutzung zu einem\nbestimmten Zweck verlegt. Wohl ist das Anlegen von Leerrohren (ebenfalls) eine\nbauliche Massnahme. Dies ändert allerdings vorliegend nichts daran, dass es sich\ndabei um eine (blosse) Vorarbeit für die spätere Elektrifizierung handelt, die ihrerseits\nebenfalls eine – und zwar letztlich die zentrale und gewichtigere – bauliche Massnahme\nist, indem sie Vorrichtungen wie namentlich die Verkabelung, den Anschluss an das\nStromnetz und den Hauptverteiler, die Steckdosenmontage und das Anbringen\nrespektive Anpassen der notwendigen Schutzvorrichtungen bedingt, die dauernd mit\ndem Grundstück verbunden sind. Dies entspricht auch dem Umstand, dass die hier zur\nDebatte stehenden Installationen – die im Übrigen nur von einem Monteur/Betrieb mit\nInstallationsbewilligung angebracht werden durften und zudem kontrollpflichtig sind\n(vgl. Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen vom 7. November\n2001, SR 734.27) – im Sicherheitsnachweis des Installateurs und in dessen\nFertigstellungsanzeige an [Stromversorger] ______ wie auch im Mess- und\nPrüfprotokoll des Kontrollberechtigten (hier identisch mit dem Installateur) explizit als\nErweiterung der bestehenden Elektroanlage gekennzeichnet sind. Soweit daher die\nVorinstanz davon ausgeht, dem Streit liege eine bauliche Massnahme zugrunde, ist ihr\nentgegen der Ansicht der Beklagten keine unrichtige – und schon gar keine willkürliche\n– Feststellung des Sachverhalts anzulasten und erweist sich auch der Einwand als\nunberechtigt, sie wende im vorliegenden Zusammenhang zu Unrecht Art. 647d Abs. 1\nbzw. Art. 647e Abs. 1 ZGB an.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbb) Unbegründet ist auch der (sinngemässe) Einwand der Beklagten, indem die\nVorinstanz zum Schluss komme, mit der Planung und dem Einbau der Leerrohre sei\nnicht auch zugleich über deren zukünftige Verwendung bestimmt worden, stelle sie den\nSachverhalt in willkürlicher Weise unrichtig fest. Zwar sind die Leerrohre im Elektroplan\nfür die Tiefgarage der Liegenschaft Y.______ explizit als solche \"für mögliche\nLadestation\" definiert, was dafür spricht, dass diese Zweckbestimmung spätestens seit\nUnterzeichnung des Baugesuchs allen Miteigentümern bekannt war und ist. Allein\ndaraus kann allerdings nicht hergeleitet werden, die Miteigentümer hätten damit auch\nschon pauschal entsprechenden späteren baulichen Massnahmen zugestimmt.\nWeitere Umstände, welche für ihre Darstellung sprächen und letztlich – im Sinn einer\ntatsächlichen oder normativen Auslegung – den Schluss erlauben würden, mit der\n(allenfalls auch nur impliziten) Genehmigung des Elektroplans hätten die Miteigentümer\nauch der künftigen Verwendung der Leerrohre und namentlich einer baulichen\nMassnahme, wie sie hier zur Debatte steht, zugestimmt, rief die Beklagte vor\nVorinstanz nicht an und ergeben sich auch aus den übrigen Akten nicht. Hingegen\nspricht der Umstand, dass Lademöglichkeiten für Elektrofahrzeuge nicht nur in\ndiversen Ausführungsvarianten mit unterschiedlichen Vor- und Nachteilen möglich sind,\nsondern auch einem regen Zeitwandel unterstehen, eher dafür, dass sich die\nMiteigentümer trotz Planung und Bau von entsprechenden Leerrohren den Entscheid\nüber die konkrete Art und Weise der späteren Elektrifizierung noch vorbehalten wollten.\nDies gilt umso mehr, als hier offenbar schon die Installation von mehr als zwei\nLadestationen mit der bestehenden Absicherung nur mit Einschränkungen möglich\nwäre. Dass im Übrigen davon – nicht nur soweit Ladestationen, sondern auch soweit\nblosse Steckdosen betroffen sind – vormals augenscheinlich auch die Beklagte selbst\nausging, zeigt der Umstand, dass sie nicht nur der Miteigentümerversammlung Anträge\nfür Ersteres unterbreitete, sondern sich wie erwähnt in ihrer E-Mail vom 10. Februar\n2020 noch dahin äusserte, leider sei kein qualifiziertes Mehr bezüglich der Installation\neiner Steckdose bei ihrem Parkplatz zustande gekommen, weshalb eine solche vor der\nStockwerk-/Miteigentümerversammlung nicht installiert werden könne. Der Schluss der\nVorinstanz, mit der Planung und dem Einbau der Leerrohre hätten die Miteigentümer\nnicht auch zugleich über deren zukünftige Verwendung bestimmt, ist vor diesem\nHintergrund nicht zu beanstanden und schon gar nicht als willkürlich zu qualifizieren.\nAn diesem Ergebnis ändert im Lichte des soeben Gesagten auch der von der\n\n"}