{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-12-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2021-21_2021-12-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10778&type=1563347022&cHash=50e3479aba856b9ba060a418e300a12e", "Checksum": "39d791604ca19f2a78f09a6f22e5a8d2"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2021.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 15.12.2021 BE.2021.21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 647c-e ZGB (SR 210): Das Anbringen einer Ladestation für Elektrofahrzeuge beim Tiefgaragenplatz eines Stockwerkeigentümers stellt eine bauliche Massnahme i.S.v. Art. 647c-e ZGB dar, die zumindest der Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer bedarf. Mit der Planung und dem Einbau von Leerrohren als (blosse) Vorarbeit für die spätere Elektrifizierung bestimmen die Miteigentümer noch nicht zugleich über deren konkrete zukünftige Verwendung (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 15. Dezember 2021, BE.2021.21)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 00:10:58", "Checksum": "1f229c99c910269ca80768c7bdad1857", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 15.12.2021 BE.2021.21\nRegeste:\nArt. 647c-e ZGB (SR 210): Das Anbringen einer Ladestation für Elektrofahrzeuge beim Tiefgaragenplatz eines Stockwerkeigentümers stellt eine bauliche Massnahme i.S.v. Art. 647c-e ZGB dar, die zumindest der Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer bedarf. Mit der Planung und dem Einbau von Leerrohren als (blosse) Vorarbeit für die spätere Elektrifizierung bestimmen die Miteigentümer noch nicht zugleich über deren konkrete zukünftige Verwendung (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 15. Dezember 2021, BE.2021.21).\n\nMehrwert für die Gesamtsache mit sich bringe. Eine bauliche Massnahme, die\nausschliesslich der Wertsteigerung eines einzigen Anteils diene, sei eher zu den\nluxuriösen als zu den nützlichen baulichen Massnahmen zu zählen (mit Verweis auf\nBGE 136 III 261 E. 2.2). Hier könne allerdings die Frage, ob die von der Beklagten\nangebrachte Elektroinstallation als nützlich oder luxuriös zu qualifizieren sei, letztlich\noffenbleiben. An der Stockwerk-/Miteigentümerversammlung vom 9. März 2020 habe\nnämlich die Beklagte im vorliegenden Zusammenhang zwei Anträge (Ladestation für\nden Einstellplatz Nr. 5 bzw. ein smartes Ladesystem) gestellt. Beide Anträge seien von\nzwei Miteigentümern genehmigt worden, wobei eine Partei als Vorbehalt die Abklärung\nder Regressrisiken verlangt habe; drei Miteigentümer hätten beide Anträge vorbehaltlos\nabgelehnt. Damit fehle es am Erfordernis der Zustimmung der Mehrheit aller\nMiteigentümer, womit das notwendige Quorum für beide Fälle nicht gegeben sei. Keine\nZustimmung stellten die im Vorfeld der Stockwerk-/Miteigentümerversammlung in E-\nMails geäusserten Meinungen dar. Relevant sei allein die Stimmabgabe an der\nVersammlung. Die Beklagte wende ein, bei der Planung der Tiefgarage seien Leerrohre\nfür die Installation von Ladestationen berücksichtigt worden und mit der Genehmigung\ndes Elektroplans durch sämtliche Miteigentümer sei über den Bau möglicher\nLadestationen schon rechtsgültig beschlossen worden, weshalb ein weiterer Beschluss\nbetreffend die Fertigstellung der Elektroinstallation bei ihrem Parkplatz nicht notwendig\ngewesen sei. Dem sei entgegenzuhalten, dass mit dem Einbau von Leerrohren noch\nnichts über deren zukünftige konkrete Verwendung bestimmt sei. Selbst wenn die\nZustimmung der Miteigentümer zu den Leerrohren vorgelegen habe, so bedeute dies\nnoch nicht eine Zustimmung zu jedwelcher Verwendung und zur Installation einer\nSteckdose, einer Ladestation oder sonst etwas. Eine Zustimmung zur\nElektroinstallation der Beklagten könne deshalb aus dem Plan und dem Einbau von\nLeerrohren nicht hergeleitet werden. Zusammenfassend fehle es somit an der\nnotwendigen Zustimmung der Miteigentümer zu der von der Beklagten angebrachten\nElektroinstallation. Die Beklagte habe deshalb den ursprünglichen Zustand\nwiederherzustellen und die Elektroinstallation zu entfernen. Weiter sei der Beklagten,\nweil die Elektroinstallation unzulässig sei, zu verbieten, dort das ihr gehörende\nFahrzeug Tesla Model X Performance mit der Nummer ______ oder ein anderes\nElektrofahrzeug aufzuladen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2. Die Beklagte beruft sich in ihrer Beschwerdebegründung sowohl auf den\nBeschwerdegrund der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts wie\nauch auf jenen der unrichtigen Rechtsanwendung. Ihres Erachtens hätte die Vorinstanz\ndavon ausgehen müssen, dass mit der Planung und dem Einbau der Leerrohre auch\nschon über deren zukünftige Verwendung bestimmt worden sei. Falsch sei auch die\nAnnahme, die dem Streit zugrundeliegende Fertigstellung der Elektroinstallation sei\neine bauliche Massnahme; tatsächlich sei die bauliche Massnahme nämlich das\nVerlegen der Leerrohre gewesen und sie, die Beklagte, habe dort nur noch die Kabel\nfür deren Nutzung zu einem bestimmten Zweck eingezogen, wozu sie gemäss Art. 1\nder Nutzungs- und Verwaltungsordnung (s. zu dieser E. 3.a hiernach), wonach jeder\nMiteigentümer die im Mieteigentum stehenden Anlagen und Vorrichtungen frei und\nungehindert benutzen dürfe, berechtigt gewesen sei. Demgemäss wende denn auch\ndie Vorinstanz Art. 647d Abs. 1 bzw. Art. 647e Abs. 1 ZGB zu Unrecht auf den\nvorliegenden Sachverhalt und damit falsch an. Unklar ist, ob die Beklagte der\nVorinstanz daneben auch vorwerfen will, sie stufe das Verhalten der Kläger zu Unrecht\nnicht als rechtmissbräuchlich ein und wende das Recht auch insoweit falsch an.\nEbenso, ob sie geltend machen will, die Vorinstanz hätte berücksichtigten müssen,\ndass im Kanton St. Gallen ein Nachtrag zum Planungs- und Baugesetz beabsichtigt\nsei, der für Mehrfamilienhäuser mit wenigstens vier Wohnungen die Erstellung einer\nBasisinfrastruktur zur späteren Elektrifizierung der Parkplätze fordere, was (bei\nMiteigentum) nur Sinn mache, wenn bei Vorhandensein dieser Basisinfrastruktur deren\nvorgesehene Verwendung auch ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer möglich\nund zulässig sei.\n\n3.a) Die \"Nutzungs- und Verwaltungsordnung der Einstellhalle Y.______, [Ortschaft]\nZ.______\" vom 27. August 2019 (NVO) regelt die Frage, ob und wenn ja unter welchen\nBedingungen ein Miteigentümer welche Veränderungen an der Mietsache vornehmen\ndarf, nicht, womit insoweit das Gesetz greift und insbesondere bei baulichen\nMassnahmen Art. 647c-e ZGB zur Anwendung kommen (s. Art. 14 Abs. 1 NVO). Die\ntheoretischen Ausführungen der Vorinstanz zu diesen Gesetzesbestimmungen sind\nkorrekt und werden – als solche – zu Recht von keiner Partei in Frage gestellt, weshalb\ndarauf verwiesen werden kann. Zu ergänzen bleibt, dass unter baulichen Massnahmen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}