{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-12-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2021-21_2021-12-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10778&type=1563347022&cHash=50e3479aba856b9ba060a418e300a12e", "Checksum": "39d791604ca19f2a78f09a6f22e5a8d2"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2021.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 15.12.2021 BE.2021.21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 647c-e ZGB (SR 210): Das Anbringen einer Ladestation für Elektrofahrzeuge beim Tiefgaragenplatz eines Stockwerkeigentümers stellt eine bauliche Massnahme i.S.v. Art. 647c-e ZGB dar, die zumindest der Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer bedarf. Mit der Planung und dem Einbau von Leerrohren als (blosse) Vorarbeit für die spätere Elektrifizierung bestimmen die Miteigentümer noch nicht zugleich über deren konkrete zukünftige Verwendung (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 15. Dezember 2021, BE.2021.21)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 00:10:58", "Checksum": "1f229c99c910269ca80768c7bdad1857", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 15.12.2021 BE.2021.21\nRegeste:\nArt. 647c-e ZGB (SR 210): Das Anbringen einer Ladestation für Elektrofahrzeuge beim Tiefgaragenplatz eines Stockwerkeigentümers stellt eine bauliche Massnahme i.S.v. Art. 647c-e ZGB dar, die zumindest der Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer bedarf. Mit der Planung und dem Einbau von Leerrohren als (blosse) Vorarbeit für die spätere Elektrifizierung bestimmen die Miteigentümer noch nicht zugleich über deren konkrete zukünftige Verwendung (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 15. Dezember 2021, BE.2021.21).\n\nGegen den erstinstanzlichen Entscheid reichte die Beklagte am 8. Juni 2021 bei der\nEinzelrichterin des Kantonsgerichts im Personen-, Erb- und Sachenrecht eine\nBeschwerde ein. Sie verlangt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die\nAbweisung der Klage, eventualiter die Rückweisung der Klage an die Vorinstanz zur\nNeubeurteilung. In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. August 2021 ersuchten die Kläger\num kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.\n\nErwägungen (Auszug)\n\n[…]\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nIII.\n\n1. Die Vorinstanz begründet ihren die Klage gutheissenden Entscheid im\nWesentlichen und dem Sinn nach wie folgt: Als Miteigentümerin der betroffenen\nTiefgarage sei die Beklagte nicht – wie sie es grundsätzlich als Alleineigentümerin wäre\n– frei und unabhängig darin, dort eine Installation zum Aufladen eines Elektrofahrzeugs\nanzubringen. Die in erster Linie massgebende Nutzungs- und Verwaltungsordnung\nenthalte dazu keine Regelung, sondern verweise auf das Gesetz. Das Zivilgesetzbuch\nsehe in den Art. 647c-e unterschiedliche Zustimmungserfordernisse der Miteigentümer\nvor, je nachdem, ob eine bauliche Massnahme als notwendig, nützlich oder luxuriös zu\nqualifizieren sei: Für notwendige bauliche Massnahmen sei gemäss Art. 647c ZGB die\nZustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer erforderlich, für nützliche bauliche\nMassnahmen gemäss Art. 647d Abs. 1 ZGB die Zustimmung der Mehrheit aller\nMiteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertrete, und für luxuriöse\nbauliche Massnahmen gemäss Art. 647e Abs. 1 ZGB die Zustimmung aller\nMiteigentümer. Die hier von der Beklagten angebrachte Elektroinstallation stelle\noffensichtlich eine bauliche Massnahme im Sinn des Gesetzes dar. Auch wenn schon\nLeerrohre vorhanden gewesen seien, habe die eigentliche Installation gefehlt; dafür\nseien weitere Vorkehrungen baulicher Art (Verlegung von Kabeln, Anschluss an den\nStromkreis, Anbringen einer Steckdose etc.) notwendig gewesen. Es handle sich auch\nnicht um die Fertigstellung von Arbeiten, zumal die Tiefgarage in der bestehenden\nForm bereits vollendet sei und die strittige Elektroinstallation einen Zusatz darstelle.\nEine notwendige bauliche Massnahme im Sinn von Art. 647c ZGB sei die Installation\noffensichtlich nicht, sei sie doch für den Erhalt der Tiefgarage nicht erforderlich. Ob\neine bauliche Massnahme im Sinn von Art. 647d Abs. 1 ZGB nützlich sei, entscheide\nsich danach, ob das Miteigentumsobjekt als Ganzes wert-, ertrags- oder\nfunktionsmässig verbessert werden könne; die Nützlichkeit sei mithin an der\nGesamtsache zu messen (mit Verweis auf BSK ZGB II–Brunner/Wichtermann, 6. Aufl.,\nArt. 647d N 2). Hier diene die streitgegenständliche Elektroinstallation\nunbestrittenermassen ausschliesslich der Beklagten, womit sie keinen Nutzen oder\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}