{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-12-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2021-21_2021-12-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10778&type=1563347022&cHash=50e3479aba856b9ba060a418e300a12e", "Checksum": "39d791604ca19f2a78f09a6f22e5a8d2"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2021.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 15.12.2021 BE.2021.21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Einzelrichter) 15.12.2021 BE.2021.21\nRegeste:\nArt. 647c-e ZGB (SR 210): Das Anbringen einer Ladestation für Elektrofahrzeuge beim Tiefgaragenplatz eines Stockwerkeigentümers stellt eine bauliche Massnahme i.S.v. Art. 647c-e ZGB dar, die zumindest der Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer bedarf. Mit der Planung und dem Einbau von Leerrohren als (blosse) Vorarbeit für die spätere Elektrifizierung bestimmen die Miteigentümer noch nicht zugleich über deren konkrete zukünftige Verwendung (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 15. Dezember 2021, BE.2021.21).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2021.21\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 11.03.2022\nEntscheiddatum: 15.12.2021\n\nEntscheid Kantonsgericht, 15.12.2021\nArt. 647c-e ZGB (SR 210): Das Anbringen einer Ladestation für\nElektrofahrzeuge beim Tiefgaragenplatz eines Stockwerkeigentümers stellt\neine bauliche Massnahme i.S.v. Art. 647c-e ZGB dar, die zumindest der\nZustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer bedarf. Mit der Planung und\ndem Einbau von Leerrohren als (blosse) Vorarbeit für die spätere\nElektrifizierung bestimmen die Miteigentümer noch nicht zugleich über\nderen konkrete zukünftige Verwendung (Kantonsgericht, Einzelrichterin im\nPersonen-, Erb- und Sachenrecht, 15. Dezember 2021, BE.2021.21).\n\nSachverhalt (gekürzt)\n\nB.______, C.______ und D.______ (Kläger/in 1 bis 3), die A.______ AG (Beklagte) sowie\nE.F.______ und F.F.______ (am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt) sind\nStockwerkeigentümer der Liegenschaft Y.______ in Z.______. Zu dieser Liegenschaft\ngehört auch eine in den Jahren 2015/16 erstellte Tiefgarage mit fünf Autoeinstellplätzen\nund einem Bereich für Fahrräder, die zu je einem Fünftel im Miteigentum der\nStockwerkeigentümer steht. Beim Bau der Garage wurden zwischen dem\nElektrohauptverteiler und den einzelnen Einstellplätzen Leerrohre für mögliche\nLadestationen geplant und auch verlegt. Im Juni 2019 unternahm die Beklagte einen\nersten Vorstoss für je einen eigenen Stromanschluss pro Einstellplatz, allenfalls eigenen\nStromanschlüssen für einzelne Plätze. Mit E-Mail vom 9. September 2019 teilte die\nVerwalterin den Miteigentümern daraufhin mit, aus den \"Reaktionen aus der STWEG\"\nersehe sie, dass \"im Moment keine Genehmigung für einen Stromanschluss\" beim\nPlatz der Beklagten zustande komme; zugleich holte sie offenbar Offerten für je einen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nStromanschluss pro Platz mit einfachen Steckdosen (Variante 1) und zur Installation\nvon Ladestationen (Variante 2) ein.\n\nMit E-Mail vom 10. Januar 2020 teilte die Beklagte den anderen Miteigentümern mit,\nsie schaffe sich ein Elektroauto der Marke Tesla an, das Ende Februar 2020 geliefert\nwerde, und benötige nun einen Stromanschluss bei ihrem Einstellplatz. Die anderen\nMiteigentümer standen dem Anliegen – nach ersten positiven Reaktionen der Kläger 2\nund 3 – letztlich überwiegend skeptisch gegenüber, wobei sie sich namentlich auf\nSicherheitsaspekte (erhöhte Brandgefahr gekoppelt mit erfahrungsgemäss\nlängerdauernden Abwesenheiten des Exponenten der Beklagten, während denen das\nangeschlossene Fahrzeug nicht überwacht wäre) und damit zusammenhängende\nVersicherungsfragen beriefen. In der Folge äusserte sich G.______, Präsident des\nVerwaltungsrats der Beklagten, in einer E-Mail vom 10. Februar 2020 an die\nMiteigentümer dahin, \"leider\" sei \"bis heute kein qualifiziertes Mehr bezüglich der\nInstallation der Steckdose bei meinem Parkplatz zu Stande gekommen\" und könne\neine solche \"deshalb nicht vor der STWG Versammlung installiert werden\".\n\nAm 9. März 2020 fand eine Stockwerk-/Miteigentümerversammlung statt. Traktandiert\nwaren unter anderem zwei Anträge der Beklagten zur Installation einer Ladestation bei\nihrem eigenen Tiefgaragenplatz (Variante 1) und eines Ladesystems für alle\nMiteigentümer (Variante 2). Beide Anträge wurden von drei Miteigentümern abgelehnt\nund von zwei Miteigentümern genehmigt, wovon eine Partei ihre Genehmigung unter\nden Vorbehalt der Abklärung der Regressrisiken stellte. Diskutiert wurde sodann auch\nüber die (nicht traktandierte) Ankündigung der Beklagten, bei Ablehnung ihrer Anträge\nwerde sie jedenfalls eine Steckdose bei ihrem Tiefgaragenplatz installieren lassen.\nMangels Antrags erfolgte dazu zwar kein Beschluss; doch wiesen drei Miteigentümer\nden Standpunkt der Beklagten, eine solche Installation sei von den Miteigentümern mit\nder Zustimmung zum Elektroplan, der die notwendigen Leerrohre dafür vorgesehen\nhabe, bereits stillschweigend genehmigt worden, als unzutreffend zurück. Zugleich\nsprachen sich dieselben Miteigentümer dagegen aus, dass ein Elektrofahrzeug in der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nTiefgarage aufgeladen werde. In der Folge liess die Beklagte dennoch bei ihrem\nEinstellplatz eine entsprechende Elektroinstallation anbringen, indem sie insbesondere\neine CEE 16A 5Pol Steckdose samt Verkabelung ab Hauptverteiler installieren liess.\n\nAm 6. Mai 2021 verpflichtete das Kreisgericht die Beklagte, die in der Autoeinstellhalle\nangebrachten Installationen samt Zuleitungen (unter Ermächtigung der Kläger zur\nVollstreckung durch Ersatzvornahme) zu entfernen und verbot der Beklagten, das ihr\ngehörende Fahrzeug Tesla Model X Performance oder ein anderes Elektrofahrzeug in\nder Garage der Liegenschaft Y.______, [Ortschaft] Z.______ (Grundstück Nr. ______)\naufzuladen, beides unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB bei\nNichtbefolgung.\n\n"}