Bedingung erteilt werden, dass der Gesuchsteller einen Beweis über die Begleichung verfallener Steuerschulden oder zumindest einer Rate derselben erbringt (BGE 135 I 221 E. 5.2.1 f.; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 338). Dementsprechend wird bei offenen Steuerrückständen, die nicht mittels Pfändung zwangsvollstreckt werden, angenommen, dass sie bereits früher sistiert wurden und ohne Nachteile für eine © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte