cc) Unter dem Titel der Verletzung des Überraschungsverbots rügt der Beschwerdeführer sodann (sinngemäss), dass die Vorinstanz das Fahrzeug seiner Ehefrau zwar als abgeschrieben betrachtet, dabei aber übersehen habe, dass es als Kompetenzstück bei der nächsten Verkehrstauglichkeitsprüfung aus dem Verkehr gezogen und auch nicht mehr repariert werde, mit der Folge, dass seiner Frau für ihre berufliche Tätigkeit dann nur noch sein von der Vorinstanz berücksichtigtes Fahrzeug zur Verfügung stehe.